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Jura-Häppchen: konkludent
geschrieben am Samstag, den 7. März 2009, von André
Es gibt wenige Dinge, durch die man Juristen so zweifelsfrei identifizieren kann, wie dadurch, dass sie sich – als einzige Spezies – in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen des Wörtchens “konkludent” bedienen. Selbst wenn sie sich bemühen, auf ihre Mitmenschen Rücksicht zu nehmen und beim geselligen Beisammensein von der Diskussion rechtlicher Probleme weitestgehend abzusehen, so ist ihnen besagtes Wort dermaßen in Fleisch und Blut übergegangen, dass es ihnen schlichtweg unmöglich ist, gänzlich auf seine Verwendung zu verzichten.
Erst die irritierten Blicke der anwesenden Laien veranlassen den Juristen dann, sich um eine allgemeinverständliche Wortwahl zu bemühen, woran er gelegentlich jedoch scheitert. Dabei ist die Bedeutung des Wortes “konkludent” schnell erklärt:
Wer eine rechtserhebliche Erklärung abgibt, ohne diese ausdrücklich zu formulieren, gibt die Erklärung konkludent ab, wenn jeder andere schon anhand des Verhaltens versteht, was gemeint ist. Eine konkludente Erklärung ist also eine Erklärung durch schlüssiges Handeln.
Ein Beispiel ist die Abgabe eines Gebots bei einer Auktion durch bloßes Handheben, ein weiteres die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags, indem der Kunde die Ware im Supermarkt auf das Kassenband legt.
Derartige Erklärungen werden präzise durch ein kleines Wörtchen beschrieben: konkludent.




10. März 2009 um
[...] schadet, wenn die Nachbarin ausdrücklich von “leihen” spricht. Sie hat vielmehr konkludent den Abschluss eines Vertrages über die Gewährung eines zinsfreien Sachdarlehens [...]